Verschwiegenheit und Datenschutz

Ein wichtiges Kennzeichen der Krenz-Maes GmbH ist die Verpflichtung zur
Verschwiegenheit. Da die Geschäftsführerin Psychologin ist, unterliegt sie sowie
ihre Mitarbeiter der Verschwiegenheitspflicht nach § 203 EG StGB, § 5 BDSG und
der Berufsordnung für Psychologen. Hierzu der Auszug aus der Berufsordnung für Psychologen zum Umgang mit Daten:

 

„III.1.
Schweigepflicht

  1. Psychologen sind nach § 203 StGB verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu     schweigen, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht oder ein       bedrohtes Rechtsgut überwiegt. Die Schweigepflicht von Psychologen besteht auch gegenüber Familienangehörigen der ihnen anvertrauten Personen.    Ebenso besteht die Schweigepflicht von Psychologen gegenüber ihren Kollegen und Vorgesetzten. 
  2. Wenn mehrere Psychologen oder Psychologen und Ärzte gleichzeitig dieselben Klienten/ Patienten beraten oder behandeln, so sind die mitbehandelnden Fachkollegen und Ärzte untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als die Klienten/ Patienten nicht etwas anderes bestimmen. Die Schweigepflicht entfällt gegenüber den Mitarbeitern und Gehilfen von Psychologen, die notwendigerweise mit der Vorbereitung oder Begleitung ihrer Tätigkeit betraut sind. Ansonsten entfällt die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nur bei einer Entbindung von dieser durch die ihnen anvertrauten Personen.
  3. Die der Schweigepflicht unterliegenden Tatsachen, Befunde und Beratungs- bzw. Behandlungsergebnisse dürfen anonymisiert weiterverwendet werden, sofern ausgeschlossen ist, dass Rückschlüsse auf die Patienten/ Klienten möglich sind. 
  4. Mitarbeiter von Psychologen sind über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren, und diese Belehrung ist schriftlich festzuhalten.

 

III.2.
Aufzeichnungen, Erhebung und Speicherung von Daten

Psychologen dürfen nur nach vorheriger Einwilligung durch die Klienten/ Patienten
Aufzeichnungen auf Bild- oder Tonträger über Besprechungen oder Behandlungen
erstellen oder Besprechungen von einem Dritten mithören lassen. Psychologen
dürfen nur im Rahmen ihres Auftrages Daten über Klienten/ Patienten erheben,
speichern und nutzen. Dies gilt auch für Telefongespräche. Aufzeichnungen
jeder Art, insbesondere auf Datenträger, sind gegen unrechtmäßige Verwendung zu
sichern. Urmaterialien und ihre Aufbereitung sind entsprechend den Festlegungen der Auftraggeber oder mindestens für 10 Jahre aufzubewahren.

 

IV.1.
Sorgfaltspflicht

Allgemein gilt, dass die Erstellung und Verwendung von Gutachten und Untersuchungsberichten von Psychologen größtmögliche sachliche und wissenschaftliche Fundiertheit, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit erfordert.
Gutachten und Untersuchungsberichte sind frist- und formgerecht anzufertigen.
Die föderativen Richtlinien für die Erstellung von Gutachten sind zu beachten.

 

IV.2.
Transparenz

Gutachten und Untersuchungsberichte müssen für die Adressaten inhaltlich nachvollziehbar sein.

 

IV.3.
Einsichtnahme

  1. Sind Auftraggeber und Begutachteter nicht identisch, kann das Gutachten bzw. der Untersuchungsbericht nur mit Einwilligung des Auftraggebers den    Begutachteten zugänglich gemacht werden.
  2. Psychologen sind gehalten, darauf hinzuwirken, dass die Begutachteten ihr Gutachten bzw. den Untersuchungsbericht auf Wunsch einsehen können, sofern für sie kein gesundheitlicher Schaden zu befürchten ist.
  3. Falls der Auftrag eine Einsichtnahme von vornherein ausschließt, müssen die  Begutachteten vorab davon in Kenntnis gesetzt werden. „

 

Die auferlegten speziellen Verschwiegenheitspflichten bestehen über das Ende des
Beratungsverhältnisses hinaus. Unberührt hiervon bleibt die Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere das in § 5 BDSG angesprochene Datengeheimnis.


E-Mail