Die DIN 33430

 



Die DIN 33430 ist die praxisorientierte Prozessnorm, die Qualitätskriterien für die Auswahl, Planung, Durchführung und Auswertung von berufsbezogenen Eignungsbeurteilungen formuliert.

 

Hierfür wurden Richtlinien formuliert, die sich auf den Prozess der Eignungsbeurteilung, auf die Anforderungsanalyse und auf die diagnostischen Verfahren sowie auf die Person des Diagnostikers beziehen.

 

Für Eignungsdiagnostiker, die hohen Qualitätsstandards verpflichtet sind, gehören die in der DIN 33430 formulierten Anforderungen seit jeher zu den Standards ihrer Berufsarbeit. Deshalb orientieren sich die von der Krenz-Maes GmbH angebotenen Dienstleistungen und Produkte auch schon vor Verabschiedung an der Norm.

 

In der DIN 33430 sind folgende Prozesse zur Eignungsbeurteilung verankert

  • Arbeits- und Anforderungsanalyse als Grundlage
  • ausführliche Verfahrenshinweise (Manuale) für alle Verfahren
  • vorab Festlegung aller Regeln (z.B. Interpretation)
  • die Gültigkeit der Reliabilitäts-, Validitäts- und Normwerte ist 
    spätestens alle acht Jahre zu überprüfen
  • Normwerte entsprechend der Referenzgruppe der Kandidat(inn)en
  • den Beurteilungsdimensionen müssen vorab Beispielaussagen und
    Beispielverhaltensweisen zugeordnet werden
  • die Streubreite der Urteile mehrerer Assessoren ist festzuhalten
  • nachvollziehbare Dokumentation des Prozesses
  • Verantwortliche und Mitwirkende müssen über Kenntnisse u. angeleitete Praxiserfahrung. verfügen

 

DIN 33430 und das AGG



Der DIN 33430 kann im Zuge des „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz" (AGG), welches am 1. August 2006 in Kraft getreten ist, eine besondere Bedeutung zukommen.

 

Um seinen Anspruch auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens
("Schmerzensgeld") durchzusetzen, braucht der Benachteiligte nur Tatsachen vorzutragen, aus denen sich schließen lässt, dass die benachteiligende Behandlung auf einem der verbotenen Gründe beruht ("Vermutungstatsachen"). Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass seine Entscheidung auf sachlichen Gründen beruht.

  

Wenn das Auswahlverfahren den Anforderungen der DIN 33430 genügt, wird es dem Arbeitgeber am ehesten gelingen, eine rein an den beruflichen Anforderungen orientierte Auswahlentscheidung nachzuweisen.

 


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